Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 114 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Elftes Kapitel – Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 114 SGB XI – Qualitätsprüfungen

Neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(1) 1Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag. 2Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang. 3Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. 4Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. 5Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. 6Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:

  1. 1.

    auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,

  2. 2.

    auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie

  3. 3.

    ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz.

7Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden. (1)

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 6 neugefasst und Satz 7 geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114).

(2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (Regelprüfung). 2Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. 3Die Landesverbände der Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. 4Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. 5Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). 6Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. 7Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen (§ 88). 8Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. 9In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. 10In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. 11Die Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. 12Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) sollen in § 114 Absatz 2 Satz 12 die Wörter "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" und die Angabe "§ 20a Absatz 7" durch die Angabe "§ 35 Absatz 6" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) durchgeführt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 7; der bisherige Satz 5, geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191), wurde Satz 8; der bisherige Satz 6, eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 9; der bisherige Satz 7 wurde Satz 10; der bisherige Satz 8, geändert durch G vom 28. 7. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 11. Sätze 10 und 11 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220); die bisherigen Sätze 10 und 11 wurden Sätze 12 und 13. Satz 2, neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2208), gestrichen durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl I S. 370); die bisherigen Sätze 3 bis 13 wurden Sätze 2 bis 12. Satz 12 geändert durch G vom 18. 3. 2022 (BGBl I S. 466) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(2a) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. 2Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu aktualisieren. 4Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl I S. 370). Sätze 1 und 6 gestrichen durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 1 und 2; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 5 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

(3) 1Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. 2Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. 3Um Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn

  1. 1.

    die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen,

  2. 2.

    die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regelprüfung gleichwertig sind und

  3. 3.

    die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist.

4Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 3 Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424); der bisherige Absatz 5 wurde (geändert) Absatz 4.

(4) 1Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität. 2Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. 3Die Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. 4Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.

Absatz 4 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5; bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), wurde (geändert) Satz 6; bisheriger Satz 5, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Satz 7. Satz 4 geändert und Sätze 5 bis 7 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2008 I S. 2984)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens der Änderung(en)

§ 114 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  1. a)

    § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008

  2. b)

    GV. NRW. 2008, S. 738

  3. c)
  4. d)

     

  5. e)

     

  6. f)

    1. Januar 2009



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 112 - 120, Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen/