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§ 42 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen → Zweiter Titel – Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 42 SGB XI – Kurzzeitpflege

(1) 1Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 2Dies gilt:

  1. 1.

    für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

  2. 2.

    in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(2) 1Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. 3Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. 4Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. 5Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1.612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (a. a. O.), wurde Satz 4. Satz 5 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2 § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. 4In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222).

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

Zu § 42: Vgl. RdSchr. vom 14.11.2023 Zu § 42 SGB XI.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 28 - 45f, Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung/§§ 36 - 43c, Dritter Abschnitt - Leistungen/§§ 41 - 42, Zweiter Titel - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege/