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§ 59 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 59 SGB XI – Beitragstragung bei anderen Mitgliedern

(1) 1Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. 2Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437), 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (a. a. O.).

(2) 1Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im Übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. 2Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. 2Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches gelten als Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(4) 1Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 (1) erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. 2Abweichend von Satz 1 werden

  1. 1.

    die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,

  2. 2.

    die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft

allein getragen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1824). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

Absatz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

Zu § 59: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 11.8, RdSchr. 02 l Tit. B.III.3, RdSchr. 04 p Tit. C.3.1, RdSchr. 04 r Tit. C.I.3.2, RdSchr. 15 e Tit. IV.1.4.2, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7, Tit. 8, RdSchr. vom 23.11.2023.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 54 - 68, Sechstes Kapitel - Finanzierung/§§ 54 - 60, Erster Abschnitt - Beiträge/
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