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§ 60 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 60 SGB XI – Beitragszahlung

(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2 (1), die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. 3Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(2) 1Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. 2Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) 1Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. 2Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. 3In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. 4 § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. 5 § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. 2Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

Absätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448).

(5) 1Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. 2Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. 3Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) 1Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen (2). 2Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023). Satz 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Die Änderung durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) ist gegenstandslos.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) soll in § 60 Absatz 7 Satz 1 zum 1. Januar 2007 nach dem Wort "Unterhaltsgeld " das Komma durch das Wort "und " ersetzt und nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "und Winterausfallgeld" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar, da zum 1. August 2006 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "und Winterausfallgeld" durch die Wörter "Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe" ersetzt wurden.

Zu § 60: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 11.8, RdSchr. 02 l Tit. B.III.4, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 54 - 68, Sechstes Kapitel - Finanzierung/§§ 54 - 60, Erster Abschnitt - Beiträge/
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