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§ 1776 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1776 BGB – Zusätzlicher Pfleger

(1) 1Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. 2Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.

(2) 1Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,

  1. 1.

    wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,

  2. 2.

    auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder

  3. 3.

    auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.

2Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.

(3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 2Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.

Zu § 1776: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1773 - 1808, Titel 1 - Vormundschaft/§§ 1773 - 1787, Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft/§§ 1773 - 1785, Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft/§§ 1773 - 1777, Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/