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§ 675m BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten → Unterkapitel 1 – Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 675m BGB – Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung

(1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,

  1. 1.

    unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,

  2. 2.

    die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,

  3. 3.

    sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,

  4. 4.

    dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und

  5. 5.

    jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.

2Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.

(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

Zu § 675m: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2446).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 662 - 676c, Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste/§§ 675c - 676c, Untertitel 3 - Zahlungsdienste/§§ 675j - 676c, Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten/§§ 675j - 675m, Unterkapitel 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto/