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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AbfG LSA,ST - Abfallgesetz LSA/§§ 20 - 26, Teil 5 - Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung/
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§ 22 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung
§ 22 AbfG LSA – Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
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