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§ 52 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Zu § 52: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 50 - 58, Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit/
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