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§ 1113 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 → Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1113 ZPO – Übersetzung oder Transliteration

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

Zu § 1113: Angefügt durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1110 - 1117, Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012/§§ 1112 - 1117, Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland/
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