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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 1 - 11, Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften/
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§ 3 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 1 - 11, Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften/
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