Die Eintragung ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3),
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 3 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 erkannt worden ist,
die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe f hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).