(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.