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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 8 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 8 SächsVwVG – Zuziehung von Zeugen
Ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als Zeugen zuzuziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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