Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 39 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 3 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LHG – Habilitation; außerplanmäßige Professur

(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen in der Regel eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.

(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zur Hochschullehrerin oder zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter.

(4) Der Senat kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. Sie oder er ist berechtigt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. Die Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung.

(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist. Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist der Nachweis besonderer pädagogischer Eignung zu erbringen, der insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an didaktischen Fort- und Weiterbildungen erbracht werden kann. Die Grundordnung oder die Habilitationsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 29 - 39, TEIL 3 - Studium, Lehre und Prüfungen/