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§ 30 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 BezVWG – Bekanntgabe der gewählten Personen

Die Bezirkswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 25 - 32, Abschnitt 4 - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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