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§ 43 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 43 BezVWG – Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Wahlprüfungsverfahren.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 40 - 45, Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen/
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