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§ 45 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 BezVWG – Wahlordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung zu erlassen. Sie kann insbesondere Rechtsvorschriften enthalten über:

  1. 1.

    die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Wahlzeit,

  3. 3.

    die Erstellung und den Inhalt der Wahlberechtigtenverzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezogene Daten der Wahlberechtigten enthalten:

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsdatum,

    4. d)

      Wohnanschrift,

    5. e)

      Hinweise auf die Ausstellung eines Wahlscheins,

  4. 4.

    die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss, den Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Ausstellung von Wahlscheinen und den Widerspruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    die Briefwahl,

  7. 7.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung und Bekanntgabe,

  8. 8.

    Form und Inhalt der Stimmzettel sowie den Wahlvorschlag,

  9. 9.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

  10. 10.

    die Stimmabgabe,

  11. 11.

    die Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten,

  12. 12.

    die Wahl in Krankenhäusern und Wohn-Pflege-Einrichtungen sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  14. 14.

    die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,

  15. 15.

    die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durchführung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen sowie an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Wahlkreiskommission.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 40 - 45, Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen/
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