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Anlage 4 BVO NRW
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVO NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 BVO NRW – Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen

Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen

1. Allgemeine Hinweise

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus. Das Berufsbild zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist.

Die Tätigkeit der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag (§§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 - BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738 -, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 - BGBl. I S. 54 - geändert worden ist) mit Patientinnen und Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Im Rahmen eines einheitlichen Behandlungszieles wenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.

§ 4j Absatz 3 der Beihilfenverordnung NRW gilt entsprechend.

Nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen den Parteien überlassen. Auch wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie doch nach § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für die Heilpraktikerin oder den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.

2. Rechnungshinweise

Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für die Beihilfestellen übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:

  1. a)

    Vor- und Zuname und die vollständige Adresse des Patienten,

  2. b)

    die vollständige Diagnose (hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt,

  3. c)

    jede Einzelleistung mit der entsprechenden Ziffer des nachfolgenden Verzeichnisses,

  4. d)

    jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung,

  5. e)

    jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum.

Nicht gesondert berechnungsfähig sind:

  1. a)

    Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Selbstkostenpreis zur Berechnung kommen),

  2. b)

    Mittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung,

  3. c)

    Einmalartikel, wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.

3. Beihilferechtliche Hinweise

  1. a)

    Beihilfefähig sind ausschließlich die in dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen mit den hierzu benannten Höchstbeträgen. Diese wurden seitens des Bundesministeriums des Innern mit dem Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. (DDH), Maarweg 10, 53123 Bonn, dem Dachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH), Maarweg 10, 53123 Bonn, dem Freien Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FVDH), Weseler Straße 19-21, 48151 Münster, der Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH), Waldstraße 21, 61137 Schöneck, dem Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH), Ernst-Grotestraße 13, 30916 Isernhagen und dem Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH), Südstraße 11, 48231 Warendorf am 23. September 2011 für den Bundesbeihilfebereich vereinbart. Weitere Leistungen (Ausnahme Buchstabe b) und höhere Honorarvergütungssätze sind nicht beihilfefähig.

  2. b)

    Leistungen, die nicht im dem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können ausnahmsweise entsprechend einer ähnlichen Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung ist erforderlich. Es hat eine Kennzeichnung als analoge Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer zu erfolgen.

  3. c)

    §§ 3 und 4 sowie Anlage 2 BVO sind zu beachten.

4. Gebührenverzeichnis:

NummerLeistungsbeschreibungHöchstbetrag
01-10 Allgemeine Leistungen  
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50 €
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
 9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9 Hausbesuch einschließlich Beratung  
9.1bei Tag24,00 €
9.2In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00 €
10 Nebengebühren für Hausbesuche  
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
 0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00 €
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen  
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief für Patienten 5,00 €
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00 €
Schriftliche gutachtliche Äußerung16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00 €
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen  
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
 3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker) 4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung 2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung 3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 €
12.11
 
 
 
Zählung der Leuko- und Erythrozyten
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. 3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 €
12.12Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme 3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
 6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
 7,00 €
13 Sonstige Untersuchungen  
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art (zum Beispiel: ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein).
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
 6,00 €
14 Spezielle Untersuchungen  
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach Nummer 14.1 und Nummer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
 8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.2 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden.
 8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
 8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ und oder Strömungsmessungen 9,00 €
17 Neurologische Untersuchungen  
17.1Neurologische Untersuchung21,00 €
18-23 Spezielle Behandlungen  
20 Atemtherapie, Massagen  
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00 €
20.3Bindegewebsmassage 6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile 4,00 €
20.5Großmassage 6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 €
Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel: Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 €
21 Akupunktur  
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 €
22 Inhalationen  
22.1Inhalationen, soweit sie von dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 €
24-30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren  
24 Eigenblut, Eigenharn  
24.1Eigenblutinjektion11,00 €
25 Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan 5,00 €
25.2Injektion, intramuskulär 5,00 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär11,50 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,50 €
25.7Infusion 8,00 €
25.8Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
12,50 €
26 Blutentnahmen  
26.1Blutentnahme 3,00 €
26.2Aderlass12,00 €
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren  
27.1Setzen von Blutegeln, gegebenenfalls einschließlich Verband 5,00 €
27.2Skarifikation der Haut 4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen 5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen 5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien 5,00 €
27.12Biersche Stauung 5,00 €
28 Infiltrationen  
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00 €
29 Roedersches Verfahren  
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 €
30 Sonstiges  
30.1Spülung des Ohres 5,00 €
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes  
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 €
32 Versorgung einer frischen Wunde  
32.1bei einer kleinen Wunde 8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00 €
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)  
33.1Verbände, jedes Mal 5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
10,00 €
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung  
34.1Chiropraktische Behandlung 4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35 Osteopathische Behandlung  
35.1des Unterkiefers11,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00 €
35.5des Daumens10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen10,00 €
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00 €
36.4Kneippsche Güsse 4,00 €
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
37.1Teilheißluftbad, (zum Beispiel: Kopf oder Arm) 3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, (zum Beispiel: Rumpf oder Beine) 5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad 4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 €
38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
 
38.1Fangopackungen 3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche 3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen 3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 €
39 Elektro-physikalische Heilmethoden  
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen 8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine 4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator 4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung 4,00 €


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVO NRW,NW - Beihilfenverordnung NRW/Anhang/