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§ 17 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LHG – Hauptamtliche Rektoratsmitglieder

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. Sie oder er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.

(2) Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Rektoratsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.

(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Sie oder er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zur Rektorin oder zum Rektor ernannt; die weiteren Rektoratsmitglieder werden zur Prorektorin oder zum Prorektor oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler ernannt. Sofern die Grundordnung eine entsprechende Regelung trifft, kann die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung "Präsidentin" oder "Präsident" und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung "Vizepräsidentin" oder "Vizepräsident" führen; an der DHBW führen die Rektorinnen oder Rektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung "Präsidentin" oder "Präsident" und die Prorektorinnen oder Prorektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung "Vizepräsidentin" oder "Vizepräsident". § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Professorin oder ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleibt in ihrem oder seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied. § 7 LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder, die zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professorin oder Professor des Landes ist, hauptamtliches Rektoratsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.

(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(6) Die Rektorin oder der Rektor wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Rektorin oder der Rektor kann dieses Recht einem anderen Rektoratsmitglied übertragen. An der DHBW bestimmt das Präsidium der DHBW nach Anhörung des Örtlichen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW. Die Präsidentin oder der Präsident der DHBW wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Das Präsidium der DHBW kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie oder die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte aus den Sätzen 3 bis 5 betrauen. § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Rektoratsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Absatz 1 Satz 5 entsprechend.

(8) Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekaninnen und Dekanen, Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 7 oder 8 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 15 - 21, Abschnitt 2 - Zentrale Organisation der Hochschule/