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§ 1311 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 4 – Eheschließung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1311 BGB – Persönliche Erklärung

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1303 - 1312, Titel 2 - Eingehung der Ehe/§§ 1310 - 1312, Untertitel 4 - Eheschließung/