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§ 1384 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 6 – Eheliches Güterrecht → Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Zu § 1384: Neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1363 - 1407, Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht/
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