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§ 1617a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

Zu § 1617a: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1616 - 1625, Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen/