Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten (1) nach den von dem Bundesrat (2) , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats (3) erlassenen Vorschriften.
Müsste lauten: Bundesbehörden und Bundesanstalten
Müsste lauten: Bundesministerium des Innern
Müsste lauten: Bundeslandes