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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/Verf,RP - Verfassung/Art. 70 - 144, Zweiter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 70 - 78, I. Abschnitt - Die Grundlagen des Staates/
Dokument
Art. 70 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → I. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates
Art. 70 Verf
Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/Verf,RP - Verfassung/Art. 70 - 144, Zweiter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 70 - 78, I. Abschnitt - Die Grundlagen des Staates/
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