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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/Verf,RP - Verfassung/Art. 70 - 144, Zweiter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 70 - 78, I. Abschnitt - Die Grundlagen des Staates/
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Art. 74a Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → I. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates
Art. 74a Verf
Rheinland-Pfalz fördert die europäische Vereinigung und wirkt bei der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Rheinland-Pfalz tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Union und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/Verf,RP - Verfassung/Art. 70 - 144, Zweiter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 70 - 78, I. Abschnitt - Die Grundlagen des Staates/
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