Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Anhangteil
Anlage V HBesG – Familienzuschlag
gültig ab 1. Januar 2021
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) | Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) |
140,91 | 261,42 | 381,93 | 757,41 |
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 120,51 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 375,48 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,83 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,53 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBesG,HE - Hessisches Besoldungsgesetz/Anhang/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5760717,82