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Art. 69 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → VII. Abschnitt – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 69 Verf

(1) Der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie aller Menschen.

(2) Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser. Ihre Nutzung ist der Allgemeinheit und künftigen Generationen verpflichtet.

(3) Auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von Rohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie ist hinzuwirken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/Verf,RP - Verfassung/Art. 1 - 69, Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/Art. 69, VII. Abschnitt - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen/
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