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§ 19 APO-GOSt
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe → 3. Abschnitt – Leistungsbewertung

Titel: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-GOSt
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 APO-GOSt – Rücktritt und Wiederholung (1)

(1) Wer im ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einführungsphase zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.

(2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:

  1. 1.

    Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen.

  2. 2.

    Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.

  3. 3.

    Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam.

(3) Wer nach der Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 nach sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten siehe Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, 535).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-GOSt,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gymnasiale Oberstufe/§§ 1 - 19, Erster Teil - Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe/§§ 13 - 19, 3. Abschnitt - Leistungsbewertung/