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§ 33 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ASOG Bln – Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.

    sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,

  2. 2.

    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

  3. 3.

    in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 17 - 51, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei/§§ 17 - 41b, Erster Unterabschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse/