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Hessisches Hochschulgesetz
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 17 HessHG 2009 – Verwendung von Tieren
(1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden.
(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.
(3) 1Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. 2Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.
(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.
(5) 1In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. 2Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichtenüber die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips. 3Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte werden dem Senat vorgelegt.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 13 - 27, Zweiter Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3917776,18
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