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§ 50 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Medizin

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 50 HessHG 2009 – Fachbereich Medizin

(1) 1Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. 2Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 52 Abs. 2 Satz 3 wird am Standort Frankfurt und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg jeweils eine Strukturkommission gebildet. 3Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie für den Bereich der klinischen Medizin eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Universitätsklinikums an. 4In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. 5Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. 6Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Entwicklungsplanung nach § 7 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. 7Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), durchgeführt werden. 8Satz 6 gilt entsprechend. 9Bei der Bildung Klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.

(2) 1Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. 2Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. 3Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. 4Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.

(3) 1Abs. 2 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. 2Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums bleibt in Berufungsverfahren gegeben.

(4) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 50 - 53, Fünfter Abschnitt - Medizin/
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