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Hessisches Hochschulgesetz
Elfter Abschnitt – Nichtstaatliche Hochschulen
§ 95 HessHG 2009 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung in Hessen errichtet oder betreibt,
- 2.
die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen im Zusammenhang mit einer Bildungseinrichtung führt, ohne hierzu aufgrund einer Anerkennung nach § 91 berechtigt zu sein,
- 3.
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule Lehrende beschäftigt, deren Einstellung dem Ministerium nicht angezeigt worden ist,
- 5.
akademische Grade verleiht oder vorgibt, verleihen zu dürfen, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 91 - 95, Elfter Abschnitt - Nichtstaatliche Hochschulen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3917776,96