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§ 10a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a LHG – Online-Sitzungen

(1) Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.

(2) Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung oder

  2. 2.

    im Hinblick auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hochschulöffentlichkeit.

Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 8 - 14, Abschnitt 1 - Rechtsstellung der Hochschule/
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