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§ 29 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 2. Unterabschnitt – Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 29 LBesGBW – Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. 1.

    auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    auf die Laufbahn,

  3. 3.

    auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Finanzministerium durch Rechtsverordnung, soweit der kommunale Bereich berührt ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 20 - 39, 2. Abschnitt - Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 28 - 34, 2. Unterabschnitt - Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B/