Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Hessisches Hochschulgesetz
Vierter Abschnitt – Organisation
§ 46 HessHG 2009 – Dekanin oder Dekan
(1) 1Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. 2Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 3Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.
(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 31 - 49, Vierter Abschnitt - Organisation/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3917776,47
Keine Zitierungen vorhanden.