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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVKostO,HE - Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung/§§ 1 - 4b, Erster Abschnitt - Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/
Dokument
§ 4a HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
§ 4a HessVwVKostO – Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 42 Euro erhoben. 2 § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVKostO,HE - Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung/§§ 1 - 4b, Erster Abschnitt - Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/
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