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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 12 - 14, Abschnitt II - Der Fischereipachtvertrag/
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§ 14 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt II – Der Fischereipachtvertrag
§ 14 BremFiG – Pacht- und Vorpachtrecht bei Wechsel des Fischereirechts
Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und geht das Fischereirecht auf einen anderen über, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist ein selbstständiges Fischereirecht verpachtet und wird dieses aufgehoben, steht dem Pächter ein Vorpachtrecht gegenüber dem Gewässereigentümer zu für den Fall, dass dieser die Fischerei verpachtet. Dieser Anspruch des Pächters ist begrenzt auf die Dauer der verbleibenden Pachtzeit aus dem Pachtverhältnis mit dem Verpächter des selbstständigen Fischereirechts.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 12 - 14, Abschnitt II - Der Fischereipachtvertrag/
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