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§ 27 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt VI – Schutz der Fischerei

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremFiG – Anzeigepflicht

(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer, mit Ausnahme von Notfällen, rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in den Gewässern regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

(3) Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 24 - 27, Abschnitt VI - Schutz der Fischerei/