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§ 12 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Der Fischereipachtvertrag

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremFiG – Verpachtung

(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten.

(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. In dem Fischereipachtvertrag ist die Pachtzeit auf mindestens 12 Jahre festzusetzen. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann um kürzere Zeit, mindestens jedoch um drei Jahre verlängert werden.

(3) Soweit Belange des Natur- und Artenschutzes es erforderlich machen, kann der Fischereiberechtigte den Pachtvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 12 - 14, Abschnitt II - Der Fischereipachtvertrag/