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§ 15 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Die Fischereierlaubnis

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremFiG – Fischereierlaubnis

(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter können Dritten die Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).

(2) Der Inhaber des Fischereirechts hat die Anzahl und den Umfang der an Dritte erteilten Erlaubnisse einzuschränken, soweit dies aus wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 15 - 16, Abschnitt III - Die Fischereierlaubnis/
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