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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 15 - 16, Abschnitt III - Die Fischereierlaubnis/
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§ 16 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt III – Die Fischereierlaubnis
§ 16 BremFiG – Erlöschen der Fischereierlaubnis
Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt
- 1.mit Widerruf;
- 2.mit dem Ablauf der gesetzten Frist;
- 3.mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis;
- 4.wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist;
- 5.mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 15 - 16, Abschnitt III - Die Fischereierlaubnis/
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