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§ 5 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Fischereirecht

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremFiG – Erlöschen selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, wenn

  1. 1.
    es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird;
  2. 2.
    es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht;
  3. 3.
    das Gewässer beseitigt, verlegt oder verrohrt wird.

(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 1 - 11, Abschnitt I - Fischereirecht/
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