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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 1 - 11, Abschnitt I - Fischereirecht/
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§ 5 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt I – Fischereirecht
§ 5 BremFiG – Erlöschen selbstständiger Fischereirechte
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, wenn
- 1.es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird;
- 2.es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht;
- 3.das Gewässer beseitigt, verlegt oder verrohrt wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremFiG,HB - Bremisches Fischereigesetz/§§ 1 - 11, Abschnitt I - Fischereirecht/
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