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§ 15 PsychKG
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt IV – Unterbringung

Titel: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PsychKG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 15 PsychKG – Beendigung der Unterbringung

Ordnet das Gericht nicht die Fortdauer der Unterbringung an, sind die Betroffenen nach Ablauf der festgesetzten Unterbringungszeit durch die ärztliche Leitung zu entlassen. Von der bevorstehenden Entlassung sind zu benachrichtigen:

  1. 1.

    das Gericht,

  2. 2.

    der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde,

  3. 3.

    die Ärztin, der Arzt und die Psychotherapeuten, die die Betroffenen vor der Unterbringung behandelt haben,

  4. 4.

    die örtliche Ordnungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat,

  5. 5.

    die gesetzliche Vertretung der Betroffenen,

  6. 6.
  7. 7.

    von den Betroffenen benannte Personen ihres Vertrauens.

Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat die ärztliche Leitung die in Satz 2 Genannten unverzüglich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung des Gerichts können die Betroffenen sofort nach § 25 beurlaubt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PsychKG,NW - Psychisch-Kranken-Gesetz/§§ 10 - 26, Abschnitt IV - Unterbringung/