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§ 26 PsychKG
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt IV – Unterbringung

Titel: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PsychKG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 26 PsychKG – Freiwilliger Krankenhausaufenthalt

Verbleiben die Betroffenen nach Aufhebung der Unterbringungsanordnung, Ablauf der angeordneten Unterbringungszeit oder Eintritt der Entlassungsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 auf Grund rechtswirksamer Einwilligung weiter in dem Krankenhaus, ist dies durch die ärztliche Leitung, dem Gericht, der örtlichen Ordnungsbehörde, dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde und der gesetzlichen Vertretung der Betroffenen mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PsychKG,NW - Psychisch-Kranken-Gesetz/§§ 10 - 26, Abschnitt IV - Unterbringung/
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