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§ 27 PsychKG
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt V – Nachsorgende Hilfe für psychisch Kranke

Titel: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PsychKG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 27 PsychKG – Ziel der nachsorgenden Hilfe

(1) Ziel der nachsorgenden Hilfe ist es, die Betroffenen nach einer Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung durch individuelle, ärztlich geleitete Beratung und psychosoziale Maßnahmen zu befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen.

(2) Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung nach § 328 Absatz 1 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG von Auflagen über eine ärztliche Behandlung abhängig gemacht worden, gehört es zur Aufgabe der nachsorgenden Hilfe, die Einhaltung dieser Auflagen zu überwachen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PsychKG,NW - Psychisch-Kranken-Gesetz/§§ 27 - 29, Abschnitt V - Nachsorgende Hilfe für psychisch Kranke/
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