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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PsychKG,NW - Psychisch-Kranken-Gesetz/§§ 30 - 39, Abschnitt VI - Zuständigkeit und Kosten/
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§ 35 PsychKG
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt VI – Zuständigkeit und Kosten
§ 35 PsychKG – Kosten der Behandlung
Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PsychKG,NW - Psychisch-Kranken-Gesetz/§§ 30 - 39, Abschnitt VI - Zuständigkeit und Kosten/
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