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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BestG NRW,NW - Bestattungsgesetz/§§ 16 - 17, Dritter Abschnitt - Beförderung der Toten/
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§ 17 BestG NRW
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Abschnitt – Beförderung der Toten
§ 17 BestG NRW – Leichenpass
(1) Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
(2) Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen. Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BestG NRW,NW - Bestattungsgesetz/§§ 16 - 17, Dritter Abschnitt - Beförderung der Toten/
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