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§ 327d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2a – Verträge über digitale Produkte → Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 327d BGB – Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

Zu § 327d: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2123).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 327 - 327u, Titel 2a - Verträge über digitale Produkte/§§ 327 - 327s, Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte/
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