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§ 656b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Zu § 656b: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 652 - 656d, Titel 10 - Maklervertrag/§§ 656a - 656d, Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser/
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