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Zitierungen zu § 580a BGB, Kündigungsfristen,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 21 SchuldRAnpG, Gebrauchsüberlassung an Dritte

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.09.2001

    Kapitel 2 – Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften Titel: Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken ...